Zweifach verifizierte amtliche Entscheidung
Überschuldungsprüfung und rechtliches Gehör bei Geschäftsleiterhaftung
Der Beschluss hebt eine Entscheidung wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auf. Bei der Prüfung einer früheren Überschuldung durfte entscheidungserhebliches Vorbringen zur Bewertung von Immobilien und Beteiligungen nicht übergangen werden; ein später erzielter Veräußerungspreis ist nicht ohne weitere Prüfung mit einem früheren planmäßigen Liquidationswert gleichzusetzen.
- Geschäftsleitung und Antragspflichten
Entscheidungsdaten
Allgemeine Relevanz
Wofür die Entscheidung eingeordnet wurde
Die Entscheidung zeigt, welche verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Feststellung von Überschuldung in einem Haftungsprozess gegen eine frühere Geschäftsleitung gestellt werden. Bewertungsstichtag, Bewertungsmaßstab und berücksichtigtes Vorbringen müssen nachvollziehbar auseinandergehalten werden.
Amtlich ausgewiesene Normen
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 19 Abs. 2 InsO in der Fassung vom 17. Oktober 2008
- § 64 Satz 1 GmbHG in der Fassung vom 23. Oktober 2008
Grenzen
Was daraus nicht automatisch folgt
Das Verfahren wurde zurückverwiesen und die Haftung nicht abschließend entschieden. Maßgeblich war die frühere Fassung des § 64 GmbHG; aus dem Beschluss folgt daher keine automatische Aussage zur heutigen Haftung nach § 15b InsO oder zum Vorliegen eines Insolvenzgrunds in einem anderen Unternehmen.
Keine Rechtsberatung: keine Individualprüfung, keine Fristberechnung und keine automatische Entscheidung über Insolvenzgrund, Haftung oder Verfahrensweg.
Quellenstand
Entscheidung, Bereitstellung, Änderung und Fund bleiben getrennt.
- Entscheidungsdatum
- Amtlich bereitgestellt
- Amtlich geändert
- Erstmals gefunden
- Zuletzt abgerufen
- Zweiter grüner Prüflauf
- Korrekturhistorie
- Keine bestätigte Quellenkorrektur seit Erstveröffentlichung
Volltext-Quellhash4190549d918aa95270fb664f22b77191da4d9a4200e2246bb1421b8535dc3fcd
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