Zweifach verifizierte amtliche Entscheidung
Rücknahme eines GmbH-Eigenantrags vor der Verfahrenseröffnung
Der Beschluss klärt, wie lange eine GmbH ihren eigenen Insolvenzantrag zurücknehmen kann und wer eine solche Erklärung für die Gesellschaft abgeben darf. Entscheidend bleibt, ob ein Insolvenzgrund vorliegt; die Seite leitet daraus keine Handlung für einen konkreten Betrieb ab.
- Verbraucher- und Regelinsolvenz
- Geschäftsleitung und Antragspflichten
Entscheidungsdaten
Allgemeine Relevanz
Wofür die Entscheidung eingeordnet wurde
Die Entscheidung ist für Regelinsolvenz und Geschäftsleitung relevant, weil sie Eigenantrag, Vertretungsbefugnis und die gerichtliche Prüfung von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zusammenführt.
Amtlich ausgewiesene Normen
- § 13 Abs. 2 InsO
- § 15 Abs. 2 InsO
- § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO
- § 34 InsO
Grenzen
Was daraus nicht automatisch folgt
Die Entscheidung betrifft eine GmbH und einen besonderen Verfahrensstand. Sie beantwortet weder, ob in einem anderen Unternehmen ein Insolvenzgrund vorliegt, noch wann eine Antragspflicht beginnt oder endet. Solche Fragen müssen unverzüglich fachkundig im konkreten Fall geprüft werden.
Keine Rechtsberatung: keine Individualprüfung, keine Fristberechnung und keine automatische Entscheidung über Insolvenzgrund, Haftung oder Verfahrensweg.
Quellenstand
Entscheidung, Bereitstellung, Änderung und Fund bleiben getrennt.
- Entscheidungsdatum
- Amtlich bereitgestellt
- Amtlich geändert
- Erstmals gefunden
- Zuletzt abgerufen
- Zweiter grüner Prüflauf
- Korrekturhistorie
- Keine bestätigte Quellenkorrektur seit Erstveröffentlichung
Volltext-Quellhashe5f620950afc9ef09efbee0de3e350570335efad6377d3c4488ba44ea7f82901
Der amtliche Volltext wurde nur für die Prüfung verarbeitet und wird hier weder kopiert noch ergänzt. Parteien, Sachverhaltsdetails und personenbezogene Angaben werden nicht in den öffentlichen Datensatz übernommen.
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