VorschauÖffentliche Informationsvorschau: Nutzbar ist nur der anonyme Verfahrenscheck. Konto, Arbeitsplatzfunktionen, Upload, Dokumentverarbeitung, Antragserzeugung, Bestellung und Zahlung sind in Vorbereitung und technisch gesperrt.

Zweifach verifizierte amtliche Entscheidung

Rücknahme eines GmbH-Eigenantrags vor der Verfahrenseröffnung

Der Beschluss klärt, wie lange eine GmbH ihren eigenen Insolvenzantrag zurücknehmen kann und wer eine solche Erklärung für die Gesellschaft abgeben darf. Entscheidend bleibt, ob ein Insolvenzgrund vorliegt; die Seite leitet daraus keine Handlung für einen konkreten Betrieb ab.

  • Verbraucher- und Regelinsolvenz
  • Geschäftsleitung und Antragspflichten

Entscheidungsdaten

Allgemeine Relevanz

Wofür die Entscheidung eingeordnet wurde

Die Entscheidung ist für Regelinsolvenz und Geschäftsleitung relevant, weil sie Eigenantrag, Vertretungsbefugnis und die gerichtliche Prüfung von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zusammenführt.

Amtlich ausgewiesene Normen

  • § 13 Abs. 2 InsO
  • § 15 Abs. 2 InsO
  • § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO
  • § 34 InsO

Grenzen

Was daraus nicht automatisch folgt

Die Entscheidung betrifft eine GmbH und einen besonderen Verfahrensstand. Sie beantwortet weder, ob in einem anderen Unternehmen ein Insolvenzgrund vorliegt, noch wann eine Antragspflicht beginnt oder endet. Solche Fragen müssen unverzüglich fachkundig im konkreten Fall geprüft werden.

Keine Rechtsberatung: keine Individualprüfung, keine Fristberechnung und keine automatische Entscheidung über Insolvenzgrund, Haftung oder Verfahrensweg.

Quellenstand

Entscheidung, Bereitstellung, Änderung und Fund bleiben getrennt.

Entscheidungsdatum
Amtlich bereitgestellt
Amtlich geändert
Erstmals gefunden
Zuletzt abgerufen
Zweiter grüner Prüflauf
Korrekturhistorie
Keine bestätigte Quellenkorrektur seit Erstveröffentlichung

Volltext-Quellhashe5f620950afc9ef09efbee0de3e350570335efad6377d3c4488ba44ea7f82901

Der amtliche Volltext wurde nur für die Prüfung verarbeitet und wird hier weder kopiert noch ergänzt. Parteien, Sachverhaltsdetails und personenbezogene Angaben werden nicht in den öffentlichen Datensatz übernommen.

Amtliche Entscheidung beim BGH öffnen →

← Zurück zum verifizierten Urteilsbestand