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Orientierung · Rechtsstand 14. August 2026

Verbraucher- oder Regelinsolvenz?

Drei Angaben bestimmen häufig den voraussichtlichen Weg: aktuelle oder frühere Selbstständigkeit, Zahl der Gläubiger und Forderungen aus Arbeitsverhältnissen. Das Insolvenzgericht entscheidet im konkreten Verfahren.

Kurzantwort

Die gesetzliche Weiche nach § 304 InsO

Derzeit selbstständig

Wer aktuell eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, fällt grundsätzlich nicht unter das Verbraucherinsolvenzverfahren. Der voraussichtliche Weg ist die Regelinsolvenz einer natürlichen Person.

Nie selbstständig

Für eine natürliche Person ohne aktuelle oder frühere Selbstständigkeit kommt grundsätzlich der Verbraucherweg in Betracht.

Früher selbstständig

Der Verbraucherweg kommt nur in Betracht, wenn weniger als 20 Gläubiger bestehen und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen vorliegen. Andernfalls spricht die Abgrenzung für Regelinsolvenz.

Was „weniger als 20 Gläubiger“ bedeutet

Gezählt werden rechtlich verschiedene Gläubiger – nicht Briefe, Verträge oder einzelne Forderungspositionen. Ein Inkassodienst oder Rechtsanwalt ist als bloßer Vertreter nicht automatisch ein zusätzlicher Gläubiger. Bei Abtretungen, verbundenen Unternehmen oder einem unklaren Forderungsinhaber darf ein technischer Check die Zahl nicht verbindlich festlegen.

Forderungen aus Arbeitsverhältnissen

Das amtliche Regelinsolvenzformular nennt insbesondere Lohn- und Gehaltsrückstände, Lohnsteuerverbindlichkeiten und rückständige Sozialversicherungsbeiträge. Ob eine konkrete Forderung rechtlich hierunter fällt, kann eine Einzelfallprüfung erfordern.

Was diese Einordnung ausdrücklich nicht prüft

  • ob Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt;
  • ob das angerufene Insolvenzgericht zuständig ist;
  • ob alle Antragsvoraussetzungen und Unterlagen erfüllt sind;
  • wie streitige Forderungen oder Sonderfälle rechtlich einzuordnen sind;
  • ob ein Antrag eröffnet oder Restschuldbefreiung erteilt wird.

Der anonyme Check ist allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung oder Gerichtsentscheidung.

Zusätzliches Pflicht-Gate im Verbraucherweg

Für einen Verbraucherinsolvenzantrag verlangt § 305 InsO unter anderem eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle. Sie muss auf persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse beruhen. Der außergerichtliche Einigungsversuch auf Grundlage eines Plans muss innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos geblieben sein. Plan und wesentliche Scheitergründe gehören zum Antrag.

Insolvenznavigator führt diesen Einigungsversuch nicht durch und stellt keine Bescheinigung nach § 305 InsO aus.

Anerkannte Beratungsstelle finden

Amtliche Quellen

Direkt geprüft am 14. August 2026